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Vaterschaftsurlaub für Beamte und Tarifbeschäftigte

Frist läuft zum Jahresende ab!

bis zum 31.12.2025 ist es für Beamte möglich, Anspruch auf Vaterschaftsurlaub rückwirkend ins Jahr 2022 geltend zu machen. Aufgrund der tariflichen Regelungen zu Ausschlussfristen kommt bei Tarifbeschäftigten eine rückwirkende Geltendmachung für sechs Monate in Betracht.

Alle notwendige Anträge und weitere Informationen haben wir hier für Euch zusammengestellt: Infos und Anträge Vaterschaftsurlaub

Bitte beachtet, dass die fristwahrenden Maßnahmen jeweils eigenständig zu stellen sind – per Einwurf-Einschreiben – an die jeweils zuständige Personalabteilung (hier: PP Bonn ZA 21), bei der auch sonstige Sonderurlaubs- und Erholungsurlaubsanträge gestellt werden.

Sollte der Antrag abgelehnt / der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann gewerkschaftlicher Rechtsschutz beantragt werden. Über die Rechtsschutzgewährung wird dann im Einzelfall entschieden.

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Amtsangemessene Alimentation / Widerspruchsformular

Wir raten unseren Mitgliedern unseren Musterantrag / Widerspruch zu nutzen und eigenständig an das LBV NRW zu übersenden. Die Kontaktmöglichkeiten sind der Seite des LBV NRW zu entnehmen. Unseren Musterantrag finden Sie hier.

Das Bundesverfassungsgericht ist in einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a.) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung fast aller Landesbeamten in Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 zu gering und damit verfassungswidrig gewesen ist.

Diese Entscheidung beschränkt sich zunächst auf den Bereich Berlin, geht aber in ihrer Wirkung darüber hinaus. Mit der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zur amtsangemessenen Alimentation getroffen, in der es neue Maßstäbe dafür gesetzt hat, wie ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zu prüfen ist.

1. Mindestbesoldung: Anhebung der Schwelle auf die 80-Prozent-Grenze des Median-Äquivalenzeinkommens

Bislang ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich die absolute Untergrenze der Besoldung immer nach dem Grundsicherungsniveau richtet, auf das ein Sicherheitsabstand von 15 % aufgeschlagen wurde.  Nach der neuen Entscheidung muss die Besoldung die sogenannte „Prekaritätsschwelle“ von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Hierdurch steigt die Schwelle für die amtsangemessene Alimentation.

2. Fortschreibungsprüfung: fortlaufende Anpassung der Besoldung

Im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung ist lt. Bundesverfassungsgericht zu messen, ob die Beamtenbesoldung „fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wird.“

3. Ausnahmemöglichkeit:

Auf der dritten Prüfungsebene ist laut BVerfG zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte. Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einschränken können.

Quelle: https://www.bdz.eu/news/2025/11/21/bundesbeamtinnen-und-beamte-koennen-nicht-noch-einmal-fuenf-jahre-auf-eine-verfassungsgemaesse-besoldung-warten/